Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband e. V. führte bei der
Nahwärmegenossenschaft Elzach eG die Prüfung nach § 53 Abs. 1 GenG durch.
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Die Tätigkeit des Vorstands wurde nach dem Ergebnis unserer Prüfung im Berichtszeitraum insgesamt in
Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung ausgeübt.
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Feststellungen ergaben sich zu den folgenden Punkten:
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- Auf mehrfaches Anfragen haben wir vom Vorstand die erbetenen Unterlagen deutlich verzögert erhalten.
- Die Mitgliederliste wird teilweise nicht entsprechend § 30 GenG geführt. Eine Abstimmung der Geschäftsguthaben zwischen Mitgliederliste und
dem Ausweis in der Bilanz war nicht differenzfrei möglich.
- Der Vorstand hat die in § 339 HGB kodifizierten Publizitätspflichten für die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Geschäftsjahres 2018
bisher nicht erfüllt.
- Die uns zur Verfügung gestellten Jahresabschlüsss enthalten keinen Anhang und sind somit nicht vollständig.
- Die Auflösung des passiven Sonderpostens kann in der Gewinn- und Verlustrechnung in den Jahren der Nutzung als gesonderter Posten, als
Absetzung von den Abschreibungen oder unter den sonstigen Erträgen ausgewiesen werden. Wir empfehlen künftig die Auflösungen (gegenläufig zur bisherigen Handhabung = Ausweis als
Umsatzerlöse) unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.
- Entsprechend dem Abschreibungsverzeichnis erfolgt die Abschreibung der Hausanschlüsse über 40 Jahre. Die ratierliche Auflösung des passiven Sonderpostens erfolgt über eine
Laufzeit von 20 Jahren. Wir weisen darauf hin, dass die Laufzeit für die Abschreibung der Hausanschlüsse und die Auflösung des passiven Sonderpostens gemäß herrschender Meinung
fristenkongruent zu erfolgen hat.
- Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten wurden nicht in ausreichender Höhe gebildet.
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Auf die besonderen Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gemäß § 34
GenG weisen wir explizit hin.
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Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, die die Ausrichtung der Genossenschaft auf einen Förderzweck
i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG in Zweifel ziehen.
- Der Aufsichtsrat ist nach dem Ergebnis unserer Prüfung seinen Überwachungsaufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 33 Abs.
3 GenG ebenfalls nicht in vollem Umfang nachgekommen.
- Auf die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 41 GenG weisen wir hin.
- Der Aufsichtsrat hat darauf hinzuwirken, dass die Prüfungsbeanstandungen beseitigt und unsere Hinweise beachtet werden.